76 StG und der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung grundsätzlich am Ort des in den Statuten und im Handelsregister ausgewiesenen Sitzes. Wenn aber der statutarische Sitz vom Ort der tatsächlichen Geschäftsausübung abweicht und nicht mit dem Ort der eigentlichen Geschäftstätigkeit übereinstimmt, sondern abweichend davon künstlich geschaffen wurde und deshalb nur von formeller Bedeutung ist, dann liegt am statutarischen Sitz ein blosses Briefkastendomizil vor und das Hauptsteuerdomizil liegt am Ort der tatsächlichen Verwaltung (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantona-