4. Gemäss Art. 76 StG (vgl. jeweils auch Art. 20 Abs. 1 StHG) sind juristische Personen wie die Rekurrentin aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Bern steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder die tatsächliche Verwaltung im Kanton Bern befindet. Die persönliche Zugehörigkeit begründet dabei eine unbeschränkte Steuerpflicht (Art. 79 Abs. 1 StG). Der Ort der persönlichen Zugehörigkeit wird auch als Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person bezeichnet. Dieses befindet sich gemäss der obgenannten Bestimmung von Art.