127 Abs. 3 BV enthält an sich einen Gesetzgebungsauftrag an den Bundesgesetzgeber, dem dieser aber nie nachgekommen ist. In der Folge hat das Bundesgericht direkt gestützt auf die Verfassungsbestimmung die Grundsätze und Begriffe zur interkantonalen Doppelbesteuerung entwickelt und konkretisiert. So auch jenen des Orts der tatsächlichen Verwaltung. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung ist deshalb auch für die Bestimmung der persönlichen Zugehörigkeit gemäss Art. 76 StG auf die Abgrenzungskriterien des im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum verfassungsrechtlichen Doppelbesteuerungsverbot von Art.