Ohnehin lässt sich entgegen der Meinung des Vertreters auch aus Art. 20 Abs. 1 StHG nicht ableiten, an welchem Ort das Hauptsteuerdomizil der Rekurrentin liegt. Diese Bestimmung nennt wie die direkt anwendbare Bestimmung von Art. 76 StG einzig die beiden Anknüpfungspunkte der persönlichen Zugehörigkeit, jenen des statutarischen Sitzes und jenen der tatsächlichen Verwaltung. Abgrenzungskriterien für die konkrete Zuordnung der persönlichen Zu-