Die Bestimmung von Art. 76 StG über die persönliche Zugehörigkeit gibt zwar nicht den gesamten Wortlaut, aber betreffend die Begründung der Steuerpflicht genau den Sinn der Bestimmung von Art. 20 Abs. 1 StHG wieder. Überdies stimmt die Bestimmung von Art. 76 StG exakt mit der Bestimmung betreffend die persönliche Zugehörigkeit juristischer Personen von Art. 50 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) überein, welches mit Blick auf die vertikale Harmonisierung als Musterlass für die kantonalen Gesetzgeber dient. Damit sind die korrekte Umsetzung der harmonisierungsrechtlichen Bestimmung und die Anwendbarkeit von Art. 76 StG erstellt.