[34] vor Art. 1/2 StHG). Direkt zur Anwendung kommen können die Bestimmungen des StHG dann, wenn die kantonale oder bundesrechtliche Steuergesetzgebung diese nicht oder nicht korrekt umgesetzt haben. Eine direkte Anwendbarkeit ist jedoch nur möglich, wenn die entsprechende Bestimmung des StHG selbst genügend konkretisiert ist. Soweit aber die Umsetzung der harmonisierungsrechtlichen Vorgaben korrekt erfolgt ist, sind die jeweiligen (kantonalen) Steuergesetze anwendbar (Reich/Beusch, a.a.O., N. 34b vor Art. 1/2 StHG).