SR 101) als Rahmengesetz konzipiert ist, in dem nur der Harmonisierungsgegenstand und die Grundsätze über die Harmonisierung der direkten Steuern festgelegt sind. Die bundesrechtlichen Harmonisierungsvorschriften richten sich deshalb nicht direkt an die Steuerpflichtigen, sondern an die Steuergesetzgeber der Kantone und des Bundes (Reich/Beusch in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), 3. Aufl., 2017, N. 30 ff. [34] vor Art. 1/2 StHG).