Dazu ist festzuhalten, dass das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 in der vorliegend massgeblichen Fassung vom 1. Januar 2018 (StHG; SR 642.14) gemäss dem Verfassungsauftrag von Art. 129 Abs. 1 und Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) als Rahmengesetz konzipiert ist, in dem nur der Harmonisierungsgegenstand und die Grundsätze über die Harmonisierung der direkten Steuern festgelegt sind.