3. Zum anwendbaren Recht macht der Vertreter geltend, dass die Steuerverwaltung zu Unrecht auf die Bestimmungen des bernischen Steuergesetzes verweise, da für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts das Steuerharmonisierungsgesetz anzuwenden sei. Dazu ist festzuhalten, dass das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 in der vorliegend massgeblichen Fassung vom 1. Januar 2018 (StHG; SR 642.14) gemäss dem Verfassungsauftrag von Art. 129 Abs. 1 und Abs. 2 der Bundesverfassung (BV;