J. In der Stellungnahme vom 19. Dezember 2017 des Vertreters zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung wird am bisherigen Antrag festgehalten. Weiter wird ausgeführt, dass der Inhaber der Rekurrentin die geschäftlichen Entscheide in K.________/OW treffe. Dies gehe daraus hervor, dass er zusammen mit seiner Lebenspartnerin, mit der er einen notariell beglaubigten Konkubinatsvertrag abgeschlossen habe, in K.________/OW wohne. Als weiterer Nachweis wird erneut das Deckblatt des vom Treuhandbüro Ettlin Treuhand und Revisions AG in K.________/OW angefertigten Jahresabschlusses 2016 eingereicht.