Eine konzernrechtliche Verflechtung im Sinne einer Holdingstruktur bestehe nicht. Für die Erwägung (im Einspracheentscheid), dass der Geschäftsführer und Firmeninhaber der Rekurrentin, B.________, die massgeblichen Aktivitäten in H.________/BE ausführe, habe die Steuerverwaltung den Nachweis nicht erbracht. Der Firmeninhaber sei in K.________/OW angemeldet. Zudem werde die Buchhaltung von einem Treuhandbüro in K.________/OW geführt.