Das Hauptsteuerdomizil juristischer Personen befinde sich grundsätzlich an deren statutarischem Sitz. Für die Besteuerung der bernischen Liegenschaften komme dem Kanton Bern im Rahmen einer Steuerausscheidung (nur) ein sekundäres Steuerdomizil zu. Überdies seien, wie bereits in der Einsprache erwähnt die F.________AG, die G.________GmbH und die E.________AG keine Schwestergesellschaften der Rekurrentin. Die Rekurrentin sei eine eigenständige rechtliche Gesellschaft. Eine konzernrechtliche Verflechtung im Sinne einer Holdingstruktur bestehe nicht.