Zur Begründung wird vorgebracht, dass für die Zuerkennung des steuerrechtlichen Sitzes einer juristischen Person die Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes und nicht jene des bernischen Steuergesetzes massgeblich seien. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes befinde sich das Hauptsteuerdomizil einer Gesellschaft am "Sitz der statutarischen Gesellschaft" oder am tatsächlichen Sitz der Gesellschaft. Tatsächlicher Sitz sei im vorliegenden Fall K.________/OW und nicht H.________/BE. Das Hauptsteuerdomizil juristischer Personen befinde sich grundsätzlich an deren statutarischem Sitz.