H. Mit Eingangsbestätigung vom 1. November 2017 wurde der Vertreter aufgefordert innert der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen Antrag und Begründung sowie eine Vollmacht einzureichen. Diese wurden mit Eingabe vom 6. November 2017 fristgerecht nachgereicht. Wie bereits in der Einsprache wird dabei beantragt, dass das Hauptsteuerdomizil der Rekurrentin dem Kanton Obwalden zuzuerkennen sei. Zur Begründung wird vorgebracht, dass für die Zuerkennung des steuerrechtlichen Sitzes einer juristischen Person die Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes und nicht jene des bernischen Steuergesetzes massgeblich seien.