Diese Führungstätigkeit sei klar von den Buchführungs- und Schreibarbeiten der administrativen Verwaltung, die von einem Treuhandbüro (vorliegend in Obwalden) im Auftragsverhältnis ausgeführt würden, zu unterscheiden. Bei einer Immobiliengesellschaft bestehe diese Geschäftsleitungstätigkeit, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, aus den Entscheiden über den Kauf und den Verkauf von Liegenschaften, im Inkasso, in der Auswahl des Liegenschaftsverwalters, sowie in der Überwachung der Verwaltungstätigkeiten. Im vorliegenden Fall seien dies insbesondere die