Der Einwand des Vertreters, dass am statutarischen Sitz der Rekurrentin Belege gesammelt und die Korrespondenz ausgeführt werde, genüge dafür nicht, da die tatsächliche Verwaltung nicht aus der Buchführung und dem Sammeln von Belegen bestehe. Als massgebliche Aktivität gelte grundsätzlich die Führung der laufenden Geschäfte bzw. die wirkliche Leitung einer Gesellschaft. Diese Führungstätigkeit sei klar von den Buchführungs- und Schreibarbeiten der administrativen Verwaltung, die von einem Treuhandbüro (vorliegend in Obwalden) im Auftragsverhältnis ausgeführt würden, zu unterscheiden.