Aufgrund der dargelegten Fakten sei es sehr wahrscheinlich, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Rekurrentin in H.________/BE liege. In beweisrechtlicher Hinsicht genüge dies als Hauptbeweis, weshalb es nun an der Rekurrentin resp. ihrem Vertreter sei, den Gegenbeweis für den behaupteten ausserkantonalen Sitz (Hauptsteuerdomizil) zu erbringen. Der Einwand des Vertreters, dass am statutarischen Sitz der Rekurrentin Belege gesammelt und die Korrespondenz ausgeführt werde, genüge dafür nicht, da die tatsächliche Verwaltung nicht aus der Buchführung und dem Sammeln von Belegen bestehe.