Hinzu komme, dass die Hauptsteuerdomizile der Schwestergesellschaft F.________AG und der nahestehenden G.________GmbH, welche im selben Geschäftsfeld tätig seien wie die Rekurrentin, mit Entscheiden der Steuerrekurskommission vom 6. Juni 2017 rechtskräftig in H.________/BE festgelegt worden seien. Dies sei ein weiteres starkes Indiz dafür, dass der Inhaber und Geschäftsführer der Rekurrentin seine Gesellschaften alle von diesem Ort aus leite. Aufgrund der dargelegten Fakten sei es sehr wahrscheinlich, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Rekurrentin in H.________/BE liege.