Es sei hingegen naheliegend, dass die beiden Liegenschaften in unmittelbarer Nähe zum Wohnort des Aktionärs (H.________/BE) und dem Geschäftsort der E.________AG (ein weiteres Unternehmen des Inhabers der Rekurrentin) von diesem Geschäftsort aus verwaltet würden. Hinzu komme, dass die Hauptsteuerdomizile der Schwestergesellschaft F.________AG und der nahestehenden G.________GmbH, welche im selben Geschäftsfeld tätig seien wie die Rekurrentin, mit Entscheiden der Steuerrekurskommission vom 6. Juni 2017 rechtskräftig in H.________/BE festgelegt worden seien.