Dies deute darauf hin, dass dort keine wesentliche Infrastruktur für die Ausübung der Geschäftstätigkeit vorhanden sei und auch keine Verwaltungstätigkeiten für die Rekurrentin wahrgenommen würden. Es sei hingegen naheliegend, dass die beiden Liegenschaften in unmittelbarer Nähe zum Wohnort des Aktionärs (H.________/BE) und dem Geschäftsort der E.________AG (ein weiteres Unternehmen des Inhabers der Rekurrentin) von diesem Geschäftsort aus verwaltet würden.