Aufgrund der gesamten Umstände sei vorliegend davon auszugehen dass die tatsächliche Verwaltung der Rekurrentin in H.________/BE liege. Wie bereits in der (Sitz-)Verfügung vom 28. Juli 2017 erwogen, habe die Rekurrentin auch im Einspracheverfahren noch stets keinerlei Belege beigebracht, die auf eine Verwaltungstätigkeit und Geschäftsführung am statutarischen Sitz hinweisen würden. Dies deute darauf hin, dass dort keine wesentliche Infrastruktur für die Ausübung der Geschäftstätigkeit vorhanden sei und auch keine Verwaltungstätigkeiten für die Rekurrentin wahrgenommen würden.