F. Mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2017 hat die Steuerverwaltung die Einsprache abgewiesen und die persönliche Zugehörigkeit resp. Steuerpflicht der Rekurrentin pro 2016 in H.________/BE bestätigt. Sie macht dabei geltend, dass das Hauptsteuerdomizil einer Gesellschaft sich dann nicht an deren statutarischen Sitz befinde, wenn der Ort der tatsächlichen Verwaltung nicht mit diesem übereinstimme. Aufgrund der gesamten Umstände sei vorliegend davon auszugehen dass die tatsächliche Verwaltung der Rekurrentin in H.________/BE liege.