B. Mit Brief vom 20. Juni 2016 (pag. 58) hat die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region I________, der Rekurrentin mitgeteilt, dass sie beabsichtige das Hauptsteuerdomizil der Rekurrentin in H.________/BE festzulegen. Gleichzeitig wurde der Rekurrentin Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. In der Folge hat die Rekurrentin, ohne eine Stellungnahme zur angekündigten Neufestlegung des Hauptsteuerdomizils, ihren statutarischen Sitz am 26. September 2016 von L.________/SO an die Adresse einer ihr gehörenden Wohnung in K.________ im Kanton Obwalden [OW]) verlegt, welche an den Alleininhaber der Rekurrentin vermietet ist.