11. Da die Rekurrenten bezüglich der Abzugsfähigkeit der italienischen Einkommenssteuer unterliegen (vgl. E. 5), rechtfertigt es sich, ihnen einen Teil der gesamten Verfahrenskosten, einschliesslich eines Anteils allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Die Kosten werden auf die Hälfte des verlangten Kostenvorschusses von CHF ________ auf CHF ______