10. Wie unter E. 2 ausgeführt, wird von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn eine steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst anzeigt, die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, die steuerpflichtige Person die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht. Die ZVB/N hält dazu in ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2017 fest, dass die Rekurrenten die ZVB/N bei der Festsetzung der Nachsteuer nicht vorbehaltlos unterstützt haben.