Denn würde die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu einer Rückweisung an die Steuerverwaltung führen, würde der Instanzenzug der Rekurrenten verkürzt. Auch macht es Sinn, dass die Steuerverwaltung den Sachverhalt überhaupt erst sauber abklärt (vgl. E. 9.6 ff.). So wäre es wohl sinnvoll, von den Rekurrenten die vollständigen Katasterauszüge, die vollständigen Verträge sowie die vollständigen italienischen Steuerveranlagungen einzufordern. Damit würden mehr Anhaltspunkte zur Verfügung stehen, um den Fall beurteilen zu können.