- 12 - Angaben zu präzisieren, hätte sie die entsprechenden Teilermessensveranlagungen nicht vornehmen dürfen. Auch im Einspracheverfahren sind keine entsprechenden Einforderungshandlungen vorgenommen worden. Dies stellt ein schwerwiegender Mangel dar. Entsprechend sind die Einspracheentscheide aufzuheben und die Akten zur korrekten Durchführung bzw. zum korrekten Abschliessen des Veranlagungsverfahrens an die Steuerverwaltung zurückzuweisen (vgl. E. 9.2). Denn würde die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu einer Rückweisung an die Steuerverwaltung führen, würde der Instanzenzug der Rekurrenten verkürzt.