- 11 - 9.6 Weder im Nachsteuerverfahren noch im darauffolgenden Einspracheverfahren forderte die ZVB/N die Rekurrenten auf, ihre Angaben zu vervollständigen (insb. bez. den fehlenden Vermögenswerten), vollständige Unterlagen einzureichen (vgl. E. 7.2 f.) oder ihre Angaben zu präzisieren. Stattdessen schätzte sie ohne Mahnung und auch ohne vorgängige Aufforderung gewisse Werte nach Ermessen. So der Vermögenswert des Hauses in F.________ mit CHF 63'000.-- (EUR 51'884.28) und der Vermögenswert der Ferienwohnung des Rekurrenten mit CHF 81'600.-- (EUR 60'000.--).