9.2 Eine Ermessenstaxation ist jedoch nur zulässig, wenn die steuerpflichtige Person formell zur Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten aufgefordert wurde und sie zudem gemahnt worden ist. Die Unterlassung der Mahnung wird in der Praxis als schwerwiegender Mangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs) betrachtet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (KGer FR vom 6.11.2009 in StE 2011 B. 93.5 Nr. 24, E. 4b und 4c; RKE 100 2015 398 vom 23.9.2016, E. 4.2, nicht publiziert; Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 34 zu Art. 130 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 46 ff.