9.1 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so ist auch im Nachsteuerverfahren bei Vorliegen einer Sachverhaltsungewissheit gegebenenfalls eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (vgl. Art. 153 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 130 Abs. 2 DBG; Art. 208 Abs. 5 StG i.V.m. Art. 174 Abs. 2 StG; BGer 2C_734/2016 vom 20.10.2016, E. 2.2, mit Hinweisen; BGer 2C_304/2013 vom 22.10.2013, E. 3.4, mit Hinweisen; BGer 2C_136/2011 vom 30.4.2012, E. 3.2).