__ CHF 63'000.--. Für die Mietwerte der drei Liegenschaften ohne Ertrag ging die ZVB/N von 6 % des Vermögenswerts aus. 9. Gemäss Art. 208 Abs. 5 StG und Art. 153 Abs. 3 DBG sind im Nachsteuerverfahren die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze sowie das Veranlagungs-, das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar. Damit gelten auch im Nachsteuerverfahren die allgemeinen Grundsätze zur Beweislast und Mitwirkungspflicht im System der gemischten Veranlagung. Nach der im Steuerrecht herrschenden Normentheorie trägt die Steuerbehörde die