2017, N. 6 zu Art. 7 DBG). So dürfen (für die Satzbestimmung) beispielsweise nicht der Verkehrswert (Kaufpreis) von Grundstücken als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, sondern bloss deren amtlicher Wert, weil das kantonale Steuergesetz dies so vorsieht (Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 6 zu Art. 8 StG).