Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen (bzw. nur Einkommen) entspricht (Art. 8 Abs. 1 StG bzw. Art. 7 Abs. 1 DBG). Die Liegenschaften in Italien sind deshalb von der Besteuerung ausgenommen. Sie sind aber für die Bestimmung des Steuersatzes zu berücksichtigen.