Abgaben, die zu entrichten sind, weil Einkommen erzielt worden ist, stellen dagegen Lebenshaltungskosten dar und sind nicht abzugsfähig. Unter gleichartigen ausländischen Steuern, welche nicht abziehbar sind, fallen insbesondere Steuern auf dem Gewinn von ausländischen Betriebsstätten und dem Ertrag von ausländischen Grundstücken (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 92, 94 und 98 zu Art. 35 DBG; Baumgartner/Eichenberger in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht,