5. Wie die ZVB/N in ihrer Vernehmlassung korrekt ausführt, sind gemäss Art. 39 Bst. e StG und Art. 34 Bst. e DBG Einkommens-, Grundstückgewinn- oder Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern nicht abziehbar. Somit sind – anders als bei juristischen Personen – bei den natürlichen Personen bezahlte Steuern bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig. Abzugsfähig sind Steuern und sonstige Abgaben, welche zu bezahlen sind, um steuerbare Einkommen zu erzielen, also Abgaben mit Gewinnungskostencharakter. Abgaben, die zu entrichten sind, weil Einkommen erzielt worden ist, stellen dagegen Lebenshaltungskosten dar und sind nicht abzugsfähig.