Ein Verschulden der steuerpflichtigen Person bildet keine Voraussetzung hierfür, entbehrt die Nachsteuer doch des pönalen Charakters. Vielmehr kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine neue Tatsache vorliegt, auf die Würdigung der Obliegenheiten an, welche die steuerpflichtige Person einerseits und die Steuerverwaltung andererseits treffen (vgl. VGE 100 2015 35 vom 12.8.2016, E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Dass die Voraussetzungen für Nachsteuern erfüllt sind, ist vorliegend unbestritten (vgl. Vernehmlassung der ZVB/N vom 30.11.2017, Ziff. 3 auf S. 6). Bestritten wird jedoch die Höhe der verfügten Nachsteuern.