2. Nach Art. 217 Abs. 3 StG und Art. 175 Abs. 3 DBG wird von einer Strafverfolgung abgesehen (sog. straflose Selbstanzeige), wenn eine steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst anzeigt, die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, die steuerpflichtige Person die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht. Vorliegend reichten die Rekurrenten mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 (pag. 284) bzw. 24. Dezember 2016 (pag. 289) je separat eine straflose Selbstanzeige ein (vgl. Bst. A), weshalb die ZVB/N mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 (pag.