H. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme haben die Rekurrenten keinen Gebrauch gemacht. I. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. -3- J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: