Zum zweiten Antrag führt die ZVB/N aus, dass bei den natürlichen Personen Einkommens-, Grundstückgewinn- oder Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartigen ausländischen Steuern (worunter auch Steuern auf dem Ertrag von ausländischen Grundstücken fallen würden) nicht abziehbar seien. Schliesslich hält die ZVB/N fest, dass die Rekurrenten sie im Rahmen der straflosen Selbstanzeige bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos zu unterstützen und somit sachdienliche Unterlagen für die Ermittlung der relevanten Steuerfaktoren einzureichen hätten, was vorliegend jedoch nicht vollständig erfüllt worden sei.