Weiter seien bezüglich der Vermietung der Ferienwohnung keine Belege eingereicht worden. Zum zweiten Antrag führt die ZVB/N aus, dass bei den natürlichen Personen Einkommens-, Grundstückgewinn- oder Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartigen ausländischen Steuern (worunter auch Steuern auf dem Ertrag von ausländischen Grundstücken fallen würden) nicht abziehbar seien.