G. Am 30. November 2017 hat sich die ZVB/N vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. In ihrer Begründung äussert sie sich zu beiden Anträgen der Rekurrenten. Bezüglich der Streichung des Mietwerts von CHF 4'896.-- erwähnt sie insbesondere die widersprüchlichen Angaben der Rekurrenten. So würde die Aufstellung "Erbengemeinschaft" der Rekurrenten lediglich Mieterträge der Liegenschaften in D.________ und E.________ enthalten. Die Ferienwohnung gehöre zudem dem Rekurrenten alleine, weshalb angebliche Erträge nicht auf drei Erben aufzuteilen seien. Weiter seien bezüglich der Vermietung der Ferienwohnung keine Belege eingereicht worden.