E. Mit Einspracheverfügung vom 31. August 2017 (pag. 428) wies die ZVB/N die Einsprache ab. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass die Liegenschaftssteuern bereits berücksichtigt worden seien und dass die in Italien erhobenen Einkommenssteuern nicht in Abzug gebracht werden können. Schliesslich verwies sie bezüglich der Ferienwohnung des Rekurrenten auf widersprüchliche Aussagen der Rekurrenten.