C. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 (pag. 387) legte die ZVB/N die von den Rekurrenten geschuldeten Nachsteuern für die Steuerjahre 2006 bis 2014 bei den kantonalen Steuern auf einen Betrag von CHF ________ und bei der direkten Bundessteuer auf einen solchen von CHF ________ fest. Sie passte die Miteigentumsanteile an und verzichtete auf die Aufrechnung eines Mietwerts bezüglich des Ferienhauses in E.________.