{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2018-09-18", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2017-403_2018-09-18.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2017_403_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb90ebadcaa2d1d09e0bb4df40a0854b67a25800742755dbbb9f7e2c410bd84676ba0e9dc5edeea782ec969912c8b5a8b3?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb90ebadcaa2d1d09e0bb4df40a0854b67a25800742755dbbb9f7e2c410bd84676ba0e9dc5edeea782ec969912c8b5a8b3&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2017_403", "Checksum": "477aa4632ea6241cc9bc3c572f179cc9"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2017 403"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 18.09.2018 100 2017 403"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 18.09.2018 100 2017 403"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 18.09.2018 100 2017 403"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommissionsentscheide (KE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2006-2014 - Nachsteuer - straflose Selbstanzeige - Ermessenstaxation | die Nachsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:25:19", "Checksum": "77584a19023e0566763d6a6c0262b019", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 18.09.2018 100 2017 403\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2006-2014 - Nachsteuer - straflose Selbstanzeige - Ermessenstaxation | die Nachsteuer\n\n100 17 403 / 200 17 338\n100 17 404 / 200 17 339\n100 17 405 / 200 17 340\n100 17 406 / 200 17 341\n100 17 407 / 200 17 342\n100 17 408 / 200 17 343\n100 17 409 / 200 17 344\n100 17 410 / 200 17 345\n100 17 411 / 200 17 346\nGemeinde: C.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 20.9.2018 RNA/AMO/aae\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nSitzung vom 18. September 2018\n\nEs wirken mit: Vizepräsidentin Nanzer, die Fachrichter Junod und Rom sowie Mosimann als\nGerichtsschreiber\n\nIn der Rekurs- und Beschwerdesache\n\nvon\n\nA.________ und B.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die Nachsteuer für die Steuerjahre 2006 bis 2014 (kantonale Steuern sowie direkte\nBundessteuer)\nhat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen:\n\nA. A.________ (Rekurrent) und B.________ (Rekurrentin) reichten mit Schreiben vom\n22. Dezember 2016 (pag. 284) bzw. 24. Dezember 2016 (pag. 289) bei der Steuerverwaltung\ndes Kantons Bern, Zentrale Veranlagungsbereiche/Nachsteuer (ZVB/N), je separat eine straflose Selbstanzeige ein. Der Rekurrent führte in seinem Schreiben aus, dass er seit 2008 an einer\nErbengemeinschaft beteiligt sei. Diese sei Eigentümerin einer Liegenschaft in D.________ (bestehend aus einem Restaurant und zwei Wohnungen [letztere würden von der Mutter benutzt])\nund einem Ferienhaus in E.________. Eine weitere Ferienwohnung gehöre seit 30 Jahren ihm\npersönlich. Die Mietzinseinnahmen würden aus der Vermietung des Restaurants und des Ferienhauses stammen. Die Rekurrentin führte in ihrem Schreiben aus, dass sie seit 30 Jahren mit\nihrem Bruder Eigentümerin eines Hauses in F.________ sei. Es bestehe aus zwei Wohnungen\nvon je 100 m2 und sei ausschliesslich für Sommerferien bestimmt. Da die Wohnungen über keine Heizung verfügen würden, seien sie nicht als Mietobjekte zugelassen. Weiter habe sie von\nihrer Mutter noch einen Anteil von 17 % an einem Haus geerbt. Dieses werde vom Vater benutzt. Der Steuerwert belaufe sich auf rund EUR 60'000.--.\n\nB. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 (pag. 290) leitete die ZVB/N gegenüber den Rekurrenten ein Nachsteuerverfahren ein. Nach erfolgtem Schriftenwechsel erhielten die Rekurrenten mit Schreiben vom 30. Mai 2017 (pag. 347) von der ZVB/N die vorläufigen Nachsteuerberechnungen für die Steuerjahre 2006 bis 2014 zur Stellungnahme zugestellt. Im Schreiben\nvom 27. Juni 2017 (pag. 349) führten die Rekurrenten bezüglich den Liegenschaften des Rekurrenten insbesondere aus, dass das angegebene Jahreseinkommen von allen Liegenschaften\ndes Rekurrenten stamme und sie nicht verstehen würden, weshalb ihm zusätzlich Mietwerte\naufgerechnet würden. Zudem wurden die Miteigentumsanteile an gewissen Liegenschaften\nbemängelt.\n\nC. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 (pag. 387) legte die ZVB/N die von den Rekurrenten geschuldeten Nachsteuern für die Steuerjahre 2006 bis 2014 bei den kantonalen Steuern auf einen Betrag von CHF ________ und bei der direkten Bundessteuer auf einen solchen von\nCHF ________ fest. Sie passte die Miteigentumsanteile an und verzichtete auf die Aufrechnung\neines Mietwerts bezüglich des Ferienhauses in E.________.\n\nD. Dagegen erhoben die Rekurrenten mit Schreiben vom 8. August 2017 (pag. 389) Einsprache. In der Begründung brachten sie vor, dass die italienische Einkommenssteuer und die\nLiegenschaftssteuer abzuziehen seien. Die angegebenen Mieteinnahmen würden zudem auch\nden Mietwert der Wohnung des Rekurrenten (CHF 4'896.--) enthalten. Das Haus in D.________\n\n-2-\nwerde zu EUR 2'000.-- pro Monat vermietet, die Wohnung des Rekurrenten zu EUR 300.-- und\ndas Haus in E.________ zu EUR 700.-- (verteilt auf drei Parteien).\n\nE. Mit Einspracheverfügung vom 31. August 2017 (pag. 428) wies die ZVB/N die Einsprache\nab. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass die Liegenschaftssteuern bereits berücksichtigt\nworden seien und dass die in Italien erhobenen Einkommenssteuern nicht in Abzug gebracht\nwerden können. Schliesslich verwies sie bezüglich der Ferienwohnung des Rekurrenten auf\nwidersprüchliche Aussagen der Rekurrenten.\n\nF. Dagegen haben die Rekurrenten mit Schreiben vom 27. September 2017 und verbesserter Eingabe vom 18. Oktober 2017 Rekurs und sinngemäss Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Sie beantragen, ab 2011\nden Mietwert von CHF 4'896.-- zu streichen und die italienische Einkommenssteuer abzuziehen. Zur Begründung führen sie aus, dass seit März 2011 die Wohnung des Rekurrenten für elf\nMonate im Jahr dem Pächter des Restaurants zur Verfügung stehe. Im Monat Juli sei sie jeweils für sie reserviert. Entsprechend sei die Miete der Wohnung im Mietzins des Pächters inbegriffen.\n\n"}