- 10 - Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs pro 2010 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde pro 2010 wird abgewiesen. 3. Der Rekurs pro 2011 wird abgewiesen. 4. Die Beschwerde pro 2011 wird abgewiesen. 5. Die Kosten für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 5'000.--, werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.