8. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass für die Steuerrekurskommission, entgegen dem von der Steuerverwaltung in den Vernehmlassungen vom 7. Dezember 2017 Geäusserten (pro 2010: S. 3; pro 2011: S. 4), nicht erstellt ist, dass die von der Rekurrentin zu Unrecht verbuchten Verluste auf Wertschriften zwingend geldwerte Leistungen an den Alleinaktionär darstellen. Wie es sich damit verhält, muss im vorliegenden Verfahren jedoch nicht geprüft werden.