Wirtschaftlich plausible Gründe für diese Vermögensverschiebungen sind nicht ersichtlich. Angesichts des Umstands, dass dem Alleinaktionär CHF 5.0 Mio. zwischen Februar 2010 und Dezember 2010 für private Investitionen zur Verfügung gestanden haben, rechtfertigt es jedenfalls, auch die zwischen Dezember 2010 und April 2011 entstandenen Verluste dem Privatvermögen zuzuscheiden. Dementsprechend hat die Steuerverwaltung zu Recht eine Aufrechnung auf dem Gewinn pro 2011 von CHF 307'800.-- vorgenommen. Rekurs und Beschwerde sind somit abzuweisen.