64) nur mit der besonderen Stellung des Alleinaktionärs zu erklären, und hält dementsprechend einem Drittvergleich nicht stand. Für die von der Steuerverwaltung vorgenommenen Aufrechnungen bedeutet dies im Einzelnen was folgt. 7.1 Was die über die F.________Bank in Optionsscheinen angelegten Gelder angeht, ist die Sachlage eindeutig. Die investierte Summe von CHF 1.0 Mio. ist praktisch vollständig verspekuliert worden (siehe E. 5 hiervor). Dieser Verlust ist im Nachhinein der Jahresrechnung 2010 der