Das Kontokorrent ist vor dem Jahresabschluss 2010 wieder (einigermassen) ausgeglichen worden (durch die am 1.12.2010 erfolgte, jedoch am 17.2.2010 verbuchte Überweisung von CHF 1.0 Mio. auf das Konto der F.________Bank und durch die Übertragung der bei der G.________Bank deponierten Wertschriften von CHF 4.4 Mio.). Diese Art der formlosen Kreditgewährung ist selbst bei marktgerechter Verzinsung (die vorliegend prima vista gegeben ist, bei verbuchten Zinserträgen von CHF 72'924.35 im Jahr 2010 und CHF 19'456.49 im Jahr 2011, siehe pag. 64) nur mit der besonderen Stellung des Alleinaktionärs zu erklären, und hält dementsprechend einem Drittvergleich nicht stand.