3.16 ff. der Rekursschrift). Es dürfte sich vielmehr so verhalten, dass die im Februar 2010 vorhandenen überschüssigen liquiden Mittel dem Alleinaktionär von Anfang an befristet bis Ende 2010 zur Verfügung gestellt worden sind. Dies mit der Absicht, dass der Alleinaktionär die Gelder auf eigene Rechnung hätte investieren und einen allfällig erzielten Gewinn steuerfrei im Privatvermögen belassen können.